11 U 95/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-21, 11 U 95/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-21, 11 U 95/94
11 U 95/94Obergericht21.12.1994
Regest
Haftung des Handelnden vor Eintragung einer Aktiengesellschaft Wer für eine nicht existierende Person rechtsgeschäftlich handelt, haftet wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Eine Haftung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach derjenige, der vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister in ihrem Namen handelt, persönlich haftet, setzt voraus, daß die Aktiengesellschaft bereits gem. § 29 AktG errichtet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 95/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-21
Aktenzeichen: 11 U 95/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1221.11U95.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: AktG § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 179 Abs. 1
Leitsätze
Haftung des Handelnden vor Eintragung einer Aktiengesellschaft
Wer für eine nicht existierende Person rechtsgeschäftlich handelt, haftet wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Eine Haftung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach derjenige, der vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister in ihrem Namen handelt, persönlich haftet, setzt voraus, daß die Aktiengesellschaft bereits gem. § 29 AktG errichtet ist.
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