19 U 244/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-16, 19 U 244/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-16, 19 U 244/93
19 U 244/93Obergericht16.12.1994
Regest
Die Übernahme von Statikkosten umfaßt auch die Kosten für Schalungs- und Bewehrungspläne (Ausführungsplanung) Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, daß der Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat, so umfaßt dies auch die Ausführungspläne nach § 64 Leistungsphase 5 der HOAI.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 244/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-16
Aktenzeichen: 19 U 244/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19U244.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 5 HOAI; STATIK; KOSTEN; AUSFÜHRUNGSPLANUNG
Leitsätze
Die Übernahme von Statikkosten umfaßt auch die Kosten für Schalungs- und Bewehrungspläne (Ausführungsplanung)
Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, daß der Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat, so umfaßt dies auch die Ausführungspläne nach § 64 Leistungsphase 5 der HOAI.
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