Oberlandesgericht Köln, 1994-12-13, 22 U 247/94

22 U 247/94Obergericht13.12.1994

Regest

Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden ist zu bejahen, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht beachtet, daß eine ,Sofortanweisung" gegenüber der Büroangestellten nicht ausgeführt worden ist, weil keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind die sicherstellen, daß mündlich angeordnete Fristeintragungen auch erledigt werden und weil Akten mit fristgebunden zu bearbeitenden Vorgängen längere Zeit (hier: 6 Tage) unbearbeitet bei Angestellten ,im Arbeitszimmer liegen".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 247/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-13

Aktenzeichen: 22 U 247/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1213.22U247.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: WIEDEREINSETZUNG; SOFORTANWEISUNG; VERSCHULDEN

Leitsätze

Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden ist zu bejahen, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht beachtet, daß eine ,Sofortanweisung" gegenüber der Büroangestellten nicht ausgeführt worden ist, weil keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind die sicherstellen, daß mündlich angeordnete Fristeintragungen auch erledigt werden und weil Akten mit fristgebunden zu bearbeitenden Vorgängen längere Zeit (hier: 6 Tage) unbearbeitet bei Angestellten ,im Arbeitszimmer liegen".

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

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