22 U 148/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-13, 22 U 148/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-13, 22 U 148/94
22 U 148/94Obergericht13.12.1994
Regest
Kein Ersatzanspruch bei Beschädigung des Frachtgutes nach Auslieferung Ein Ersatzanspruch gem. § 29 KVO besteht nicht, wenn der Schaden nach Auslieferung entstanden ist; ausgeliefert ist das Frachtgut, wenn es mit Einverständnis des Empfängers für diesen so bereitgestellt ist, daß er ohne Hindernis die Sachherrschaft erwerben kann. Die Vereinbarung der Ablieferung ,frei Haus" begründet keine Verpflichtung des Frachtführers, das Frachtgut selbst abzuladen. Ist der Fahrer gleichwohl beim Abladen behilflich, so wird er dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 148/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-13
Aktenzeichen: 22 U 148/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1213.22U148.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 29 KVO; § 831 BGB
Leitsätze
Kein Ersatzanspruch bei Beschädigung des Frachtgutes nach Auslieferung
Ein Ersatzanspruch gem. § 29 KVO besteht nicht, wenn der Schaden nach Auslieferung entstanden ist; ausgeliefert ist das Frachtgut, wenn es mit Einverständnis des Empfängers für diesen so bereitgestellt ist, daß er ohne Hindernis die Sachherrschaft erwerben kann. Die Vereinbarung der Ablieferung ,frei Haus" begründet keine Verpflichtung des Frachtführers, das Frachtgut selbst abzuladen. Ist der Fahrer gleichwohl beim Abladen behilflich, so wird er dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers.
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