19 U 261/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-09, 19 U 261/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-09, 19 U 261/93
19 U 261/93Obergericht09.12.1994
Regest
AGB-feste Eigenhaftung des Vertreters für Verbindlichkeiten des Vertretenen - Wirkung der Kündigung des Konkursverwalters für alle Gesamtschuldner 1. Die Erklärung des Abschlußvertreters, für die Verbindlichkeiten des Vertretenen eine eigene Haftung zu übernehmen, verstößt dann nicht gegen § 11 Nr. 14 a) AGBG, wenn diese Erklärung durch eine weitere Unterschrift des Vertreters auf einer Ablichtung der Vertragsurkunde mit entsprechendem Zusatz abgegeben wird. 2. Kündigt der Konkursverwalter gemäß § 19 Abs. 3 KO den mit einer GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag, so kann sich der gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mithaftende Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht darauf berufen, gemäß § 425 Abs. 2 BGB wirke eine Kündigung und sich daraus ergebende Ansprüche nur zu Lasten des Gesamtschuldners, der sie ausgesprochen habe. 3. Hat ein Leasinggeber die Abwicklung des Leasingvertrages vollständig einem Dritten übertragen, kann er bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die dadurch entstandenen Abwicklungskosten ersetzt verlangen, muß sich jedoch die in den Leasingraten anteilig enthaltenen Abwicklungskosten auf die Fremdkosten anrechnen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 261/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-09
Aktenzeichen: 19 U 261/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1209.19U261.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 425; KO § 19
Leitsätze
AGB-feste Eigenhaftung des Vertreters für Verbindlichkeiten des Vertretenen - Wirkung der Kündigung des Konkursverwalters für alle Gesamtschuldner
- Die Erklärung des Abschlußvertreters, für die Verbindlichkeiten des Vertretenen eine eigene Haftung zu übernehmen, verstößt dann nicht gegen § 11 Nr. 14 a) AGBG, wenn diese Erklärung durch eine weitere Unterschrift des Vertreters auf einer Ablichtung der Vertragsurkunde mit entsprechendem Zusatz abgegeben wird. 2. Kündigt der Konkursverwalter gemäß § 19 Abs. 3 KO den mit einer GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag, so kann sich der gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mithaftende Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht darauf berufen, gemäß § 425 Abs. 2 BGB wirke eine Kündigung und sich daraus ergebende Ansprüche nur zu Lasten des Gesamtschuldners, der sie ausgesprochen habe. 3. Hat ein Leasinggeber die Abwicklung des Leasingvertrages vollständig einem Dritten übertragen, kann er bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die dadurch entstandenen Abwicklungskosten ersetzt verlangen, muß sich jedoch die in den Leasingraten anteilig enthaltenen Abwicklungskosten auf die Fremdkosten anrechnen lassen.
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