Oberlandesgericht Köln, 1994-12-08, 18 U 117/94

18 U 117/94Obergericht08.12.1994

Regest

1. Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die StVO gilt, muß der Vorfahrtberechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen rechnen und hierauf seine Fahrweise einstellen. 2. Ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt worden, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur zu, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 117/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-12-08

Aktenzeichen: 18 U 117/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1208.18U117.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 17 STVG

Leitsätze

  1. Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die StVO gilt, muß der Vorfahrtberechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen rechnen und hierauf seine Fahrweise einstellen.
  2. Ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt worden, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur zu, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.05.1994 - 20 O 496/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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