Oberlandesgericht Köln, 1994-12-07, 11 U 38/94

11 U 38/94Obergericht07.12.1994

Regest

Keine zulässige Anschlußberufung nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Berufung Anschlußberufung, Zulässigkeit, Klageerweiterung, Versäumnisurteil Eine Anschlußberufung ist unzulässig, wenn sie erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit er aufgrund der Berufung des Klägers im Berufungsverfahren angefallen war, und nach Verkündung des darüber abschließend befindenden Urteils eingelegt worden ist. Daß über die im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Ansprüche des Klägers noch zu verhandeln war, nachdem der Beklagte gegen das ihn betreffende Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hindert den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 38/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-12-07

Aktenzeichen: 11 U 38/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1207.11U38.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 521, 522

Leitsätze

Keine zulässige Anschlußberufung nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Berufung Anschlußberufung, Zulässigkeit, Klageerweiterung, Versäumnisurteil

Eine Anschlußberufung ist unzulässig, wenn sie erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit er aufgrund der Berufung des Klägers im Berufungsverfahren angefallen war, und nach Verkündung des darüber abschließend befindenden Urteils eingelegt worden ist. Daß über die im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Ansprüche des Klägers noch zu verhandeln war, nachdem der Beklagte gegen das ihn betreffende Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hindert den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils nicht.

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