16 WX 127/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 WX 127/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 WX 127/94
16 WX 127/94Obergericht10.11.1994
Regest
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 127/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-11-10
Aktenzeichen: 16 WX 127/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 118 BRAGO; RECHTSANWALT; GEBÜHREN; BESPRECHUNGSGEBÜHR; PFLEGER
Leitsätze
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
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