Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 WX 127/94

16 WX 127/94Obergericht10.11.1994

Regest

Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 127/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-11-10

Aktenzeichen: 16 WX 127/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 118 BRAGO; RECHTSANWALT; GEBÜHREN; BESPRECHUNGSGEBÜHR; PFLEGER

Leitsätze

Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.

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