16 Wx 127/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 Wx 127/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 Wx 127/94
16 Wx 127/94Obergericht10.11.1994
Regest
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 127/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-11-10
Aktenzeichen: 16 Wx 127/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 118 BRAGO
Leitsätze
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten 2. vom 8. August 1994 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juni 1994 - 1 T 101/93 - wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.