18 U 44/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-03, 18 U 44/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-03, 18 U 44/94
18 U 44/94Obergericht03.11.1994
Regest
Keine Pflicht des Gläubigers Vermögensinteressen des Bürgen wahrzunehmen. Hat sich jemand gegenüber mehreren Gläubigern eines Schuldners zur Sicherung verschiedener Forderungen gegen diesen verbürgt, sind die Gläubiger gegenüber dem Bürgen nicht verpflichtet, einander auf ihnen bekannt gewordene Bedenken gegen die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners hinzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 44/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-11-03
Aktenzeichen: 18 U 44/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1103.18U44.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 765; BÜRGSCHAFT; VERTRAGSPFLICHTEN; NEBENPFLICHTEN
Leitsätze
Keine Pflicht des Gläubigers Vermögensinteressen des Bürgen wahrzunehmen.
Hat sich jemand gegenüber mehreren Gläubigern eines Schuldners zur Sicherung verschiedener Forderungen gegen diesen verbürgt, sind die Gläubiger gegenüber dem Bürgen nicht verpflichtet, einander auf ihnen bekannt gewordene Bedenken gegen die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners hinzuweisen.
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