Oberlandesgericht Köln, 1994-11-03, 18 U 44/94

18 U 44/94Obergericht03.11.1994

Regest

Keine Pflicht des Gläubigers Vermögensinteressen des Bürgen wahrzunehmen. Hat sich jemand gegenüber mehreren Gläubigern eines Schuldners zur Sicherung verschiedener Forderungen gegen diesen verbürgt, sind die Gläubiger gegenüber dem Bürgen nicht verpflichtet, einander auf ihnen bekannt gewordene Bedenken gegen die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners hinzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 44/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-11-03

Aktenzeichen: 18 U 44/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1103.18U44.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 765; BÜRGSCHAFT; VERTRAGSPFLICHTEN; NEBENPFLICHTEN

Leitsätze

Keine Pflicht des Gläubigers Vermögensinteressen des Bürgen wahrzunehmen.

Hat sich jemand gegenüber mehreren Gläubigern eines Schuldners zur Sicherung verschiedener Forderungen gegen diesen verbürgt, sind die Gläubiger gegenüber dem Bürgen nicht verpflichtet, einander auf ihnen bekannt gewordene Bedenken gegen die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners hinzuweisen.

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