Oberlandesgericht Köln, 1994-10-27, 7 U 157/89

7 U 157/89Obergericht27.10.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 157/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-27

Aktenzeichen: 7 U 157/89

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1027.7U157.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 31. Januar 1989 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 71/88 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgeamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 96.421,32 DM nebst 4 % Zinsen von 4.160,51 DM seit dem 5. Mai 1988 und von 92.260,81 DM seit dem 1. November 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen insgesamt die Kläger; die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 10 %, die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte, soweit in erster Instanz entstanden, in vollem Umfang, soweit in zweiter Instanz entstanden, zu 90 %; im übrigen werden die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden zu 20 % der Beklagten zu 2) und zu 80 % den Klägern, die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu 90 % der Beklagten zu 2) und zu 10 % den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch die Kläger 135.000,-- DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) 1.000,-- DM. Sie kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

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