Oberlandesgericht Köln, 1994-10-25, 9 U 188/94

9 U 188/94Obergericht25.10.1994

Regest

Kaskoversicherte Fahrzeugschäden bei Diebstahlsversuch In der Fahrzeugkaskoversicherung sind nur solche Schäden versichert, die bei dem Versuch der Entwendung des gesamten Fahrzeugs oder der mitversicherten Zubehörteile entstanden sind. Schäden anläßlich der (versuchten) Entwendung von im Fahrzeug aufbewahrten oder transportierten Gegenständen liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 188/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-25

Aktenzeichen: 9 U 188/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1025.9U188.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 12 AKB

Leitsätze

Kaskoversicherte Fahrzeugschäden bei Diebstahlsversuch In der Fahrzeugkaskoversicherung sind nur solche Schäden versichert, die bei dem Versuch der Entwendung des gesamten Fahrzeugs oder der mitversicherten Zubehörteile entstanden sind. Schäden anläßlich der (versuchten) Entwendung von im Fahrzeug aufbewahrten oder transportierten Gegenständen liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.

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