9 U 180/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-10-18, 9 U 180/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-10-18, 9 U 180/94
9 U 180/94Obergericht18.10.1994
Regest
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 180/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-10-18
Aktenzeichen: 9 U 180/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1018.9U180.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 6 III VVG; § 7 I ABS. 2 AKB; § 7
Leitsätze
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
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