Oberlandesgericht Köln, 1994-10-18, 9 U 180/94

9 U 180/94Obergericht18.10.1994

Regest

Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 180/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-18

Aktenzeichen: 9 U 180/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1018.9U180.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 6 III VVG; § 7 I ABS. 2 AKB; § 7

Leitsätze

Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.

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