Oberlandesgericht Köln, 1994-09-27, 9 U 150/94

9 U 150/94Obergericht27.09.1994

Regest

1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig. 2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 150/94 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 1994-09-27

Aktenzeichen: 9 U 150/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0927.9U150.94.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 33 VVG; § 61 VVG; § 9 VHB; § 33 VHB; § 34 VHB

Leitsätze

  1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig.

  2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.10.1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 147/93 - aufgehoben.

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 23.12.1992 (Schaden-Nr. ..........) bedingungsgemäß Versicherungsschutz gemäß der Hausratversicherung Nr. ............ zu gewähren.

Zur Verhandlung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

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