1 U 9/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-09-22, 1 U 9/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-09-22, 1 U 9/94
1 U 9/94Obergericht22.09.1994
Regest
1. Ein Rechtsmittel ist aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer zuvor in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber der anderen Partei zu seiner Rücknahme verpflichtet hat. 2. Ein solcher Vergleich kann auch formlos wirksam geschlossen werden. Wer eine Beurkundungsabrede behauptet, ist hierfür beweispflichtig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 9/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-09-22
Aktenzeichen: 1 U 9/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0922.1U9.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: § 511 ZPO; § 154 ABS. 2 BGB
Leitsätze
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Ein Rechtsmittel ist aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer zuvor in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber der anderen Partei zu seiner Rücknahme verpflichtet hat.
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Ein solcher Vergleich kann auch formlos wirksam geschlossen werden. Wer eine Beurkundungsabrede behauptet, ist hierfür beweispflichtig.
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