Oberlandesgericht Köln, 1994-09-22, 1 U 9/94

1 U 9/94Obergericht22.09.1994

Regest

1. Ein Rechtsmittel ist aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer zuvor in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber der anderen Partei zu seiner Rücknahme verpflichtet hat. 2. Ein solcher Vergleich kann auch formlos wirksam geschlossen werden. Wer eine Beurkundungsabrede behauptet, ist hierfür beweispflichtig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 9/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-09-22

Aktenzeichen: 1 U 9/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0922.1U9.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: § 511 ZPO; § 154 ABS. 2 BGB

Leitsätze

  1. Ein Rechtsmittel ist aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer zuvor in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber der anderen Partei zu seiner Rücknahme verpflichtet hat.

  2. Ein solcher Vergleich kann auch formlos wirksam geschlossen werden. Wer eine Beurkundungsabrede behauptet, ist hierfür beweispflichtig.

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