Oberlandesgericht Köln, 1994-09-20, 9 U 82/93

9 U 82/93Obergericht20.09.1994

Regest

1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und plangerechte Montage einer Einbauküche zwischen Handwerker und Subunternehmer handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ohne Fristsetzung, § 634 Abs. 2 3. Alt. BGB, ist anzunehmen, wenn der Kunde wegen des Erfordernisses einer aufwendigen Reparatur an der Küchenarbeitsplatte auf Umtausch dieses Teils mit Nachdruck besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 82/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-09-20

Aktenzeichen: 9 U 82/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0920.9U82.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 631 BGB; § 634 BGB; § 635 BGB; § 638 BGB; § 651 BGB

Leitsätze

  1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und plangerechte Montage einer Einbauküche zwischen Handwerker und Subunternehmer handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB.

  2. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ohne Fristsetzung, § 634 Abs. 2 3. Alt. BGB, ist anzunehmen, wenn der Kunde wegen des Erfordernisses einer aufwendigen Reparatur an der Küchenarbeitsplatte auf Umtausch dieses Teils mit Nachdruck besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 16.02.1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 559/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 DM nebst 12,25 % Zinsen vom 11.11.1991 bis 31.12.1991; 12,75 % Zinsen vom 01.01.1992 bis 31.05.1992; 13 % Zinsen vom 01.06.1992 bis 31.07.1992; 13,75 % Zinsen vom 01.08.1992 bis 24.09.1992; 13,25 % Zinsen vom 25.09.1992 bis 28.02.1993; 13 % Zinsen vom 01.03.1993 bis 19.04.1993 und 9,9 % Zinsen ab 20.04.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %, von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 78 % und der Beklagte 22 % zu tragen.

Das Ur-teil ist vor-läu-fig voll-streck-bar.

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