18 U 27/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-09-01, 18 U 27/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-09-01, 18 U 27/94
18 U 27/94Obergericht01.09.1994
Regest
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands entfällt nicht deshalb, weil gegen den Beklagten bereits ein bestandskräftiger Verwaltungsakt auf Beseitigung eben dieses Zustands ergangen ist. 2. § 6 Abs. 7 BauO NW ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. 3. Der auf Beseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch wird nicht durch das Vorbringen des Schuldners berührt, die Beseitigung stelle eine unzumutbare Härte dar. Dieser Vortrag kann vielmehr nur mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO geltend gemacht werden. Zum Sachverhalt Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte hat ohne Baugenehmigung an seinem Haus einen Erker anbringen lassen, der weniger als 2 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt ist. Die zuständige Behörde hat gegen den Beklagten eine inzwischen bestandskräftige Abrißverfügung erlassen, die bislang jedoch nicht vollzogen worden ist. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung des Erkers. Der Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, wegen des Gesundheitszustandes seiner im Haus wohnenden Adoptivtochter könne die Beseitigung nicht verlangt werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 27/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-09-01
Aktenzeichen: 18 U 27/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0901.18U27.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 6 ABS. 7 BAUO NW; § 765 A ZPO
Leitsätze
- Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands entfällt nicht deshalb, weil gegen den Beklagten bereits ein bestandskräftiger Verwaltungsakt auf Beseitigung eben dieses Zustands ergangen ist. 2. § 6 Abs. 7 BauO NW ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. 3. Der auf Beseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch wird nicht durch das Vorbringen des Schuldners berührt, die Beseitigung stelle eine unzumutbare Härte dar. Dieser Vortrag kann vielmehr nur mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO geltend gemacht werden.
Zum Sachverhalt Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte hat ohne Baugenehmigung an seinem Haus einen Erker anbringen lassen, der weniger als 2 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt ist. Die zuständige Behörde hat gegen den Beklagten eine inzwischen bestandskräftige Abrißverfügung erlassen, die bislang jedoch nicht vollzogen worden ist. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung des Erkers. Der Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, wegen des Gesundheitszustandes seiner im Haus wohnenden Adoptivtochter könne die Beseitigung nicht verlangt werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.1993 (Az. 20 O 217/93) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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