Oberlandesgericht Köln, 1994-08-22, 5 U 265/92

5 U 265/92Obergericht22.08.1994

Regest

Keine Anzeigepflichtverletzung bei mündlich zutreffenden Angaben gegenüber dem Vermittlungsagenten Ist ein Antragsformular nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von dem für die Versicherung tätigen Vermittlungsagenten ausgefüllt worden, so kann der Versicherer den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht schon mit dem falsch ausgefüllten Antragsformular führen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Der Versicherer muß vielmehr beweisen, daß der Versicherer dem Agenten gegenüber über die im Antragsformular enthaltenen falschen Angaben hinaus keine zutreffenden Angaben gemacht hat. Eine entgegenstehende Klausel im Antragsformular ist unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 265/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-22

Aktenzeichen: 5 U 265/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0822.5U265.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNGSVERTRAG; ANZEIGEPFLICHTVERLETZUNG; BEWEISLAST; VERMITTLUNGSAGENT; BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE

Leitsätze

Keine Anzeigepflichtverletzung bei mündlich zutreffenden Angaben gegenüber dem Vermittlungsagenten

Ist ein Antragsformular nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von dem für die Versicherung tätigen Vermittlungsagenten ausgefüllt worden, so kann der Versicherer den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht schon mit dem falsch ausgefüllten Antragsformular führen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Der Versicherer muß vielmehr beweisen, daß der Versicherer dem Agenten gegenüber über die im Antragsformular enthaltenen falschen Angaben hinaus keine zutreffenden Angaben gemacht hat. Eine entgegenstehende Klausel im Antragsformular ist unwirksam.

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