22 U 178/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-08-22, 22 U 178/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-08-22, 22 U 178/94
22 U 178/94Obergericht22.08.1994
Regest
Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 178/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-08-22
Aktenzeichen: 22 U 178/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0822.22U178.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 233 ZPO
Leitsätze
Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer
Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.
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