Oberlandesgericht Köln, 1994-08-22, 22 U 178/94

22 U 178/94Obergericht22.08.1994

Regest

Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 178/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-22

Aktenzeichen: 22 U 178/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0822.22U178.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 233 ZPO

Leitsätze

Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer

Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.

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