Oberlandesgericht Köln, 1994-08-18, 1 U 14/94

1 U 14/94Obergericht18.08.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 14/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-18

Aktenzeichen: 1 U 14/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0818.1U14.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1993 - 15 0 303/93 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155.446,66 DM nebst Zinsen aus 133.332,83 DM in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, seit dem 07.08.1992 und aus 22.113,83 DM in Höhe von 4 % seit dem 21.05.1993 (Rechtshängigkeit) sowie 1.299,62 DM Wechselkosten und 444,44 DM Wechselprovision zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 173.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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