Oberlandesgericht Köln, 1994-08-17, 26 WF 134/94

26 WF 134/94Obergericht17.08.1994

Regest

Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 134/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-08-17

Aktenzeichen: 26 WF 134/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0817.26WF134.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO; § 91 BSHG

Leitsätze

Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familienge-richt - Gummersbach vom 24. Juni 1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsge-richt zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.

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