26 WF 134/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-08-17, 26 WF 134/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-08-17, 26 WF 134/94
26 WF 134/94Obergericht17.08.1994
Regest
Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 134/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-08-17
Aktenzeichen: 26 WF 134/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0817.26WF134.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: § 114 ZPO; § 91 BSHG
Leitsätze
Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familienge-richt - Gummersbach vom 24. Juni 1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsge-richt zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
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