11 U 49/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-08-17, 11 U 49/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 49/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-08-17
Aktenzeichen: 11 U 49/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0817.11U49.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1994 verkündete Teil-Grundurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 238/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentliche Sparkasse erbracht werden.
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