Oberlandesgericht Köln, 1994-08-17, 11 U 49/94

11 U 49/94Obergericht17.08.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 49/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-17

Aktenzeichen: 11 U 49/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0817.11U49.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1994 verkündete Teil-Grundurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 238/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentliche Sparkasse erbracht werden.

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