Oberlandesgericht Köln, 1994-08-10, 11 U 69/94

11 U 69/94Obergericht10.08.1994

Regest

Sorgfaltspflichten des Busfahrers beim Anfahren einer Haltestelle Schulbusse, die eine dafür vorgesehene Haltestelle anfahren, müssen in der Regel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen. Ein Hupsignal ist geboten, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, daß eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte. Ein Busfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden. Ein von diesen Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund durchaus zulässig, wenn der Fahrer die Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von der Gefährdungshaftung wegen objektiv verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten kommt bei Kindern und Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch subjektiv besonders vorwerfbar ist, wobei ein altersgemäßer Maßstab anzulegen ist. In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines Minderjährigen mit einer geringen Quote anzusetzen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 69/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-10

Aktenzeichen: 11 U 69/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0810.11U69.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 7 STVG; § 9 STVG; § 254 BGB

Leitsätze

Sorgfaltspflichten des Busfahrers beim Anfahren einer Haltestelle

Schulbusse, die eine dafür vorgesehene Haltestelle anfahren, müssen in der Regel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen. Ein Hupsignal ist geboten, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, daß eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte. Ein Busfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden. Ein von diesen Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund durchaus zulässig, wenn der Fahrer die Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist. Eine völlige Freistellung des Kraftfahrers von der Gefährdungshaftung wegen objektiv verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten kommt bei Kindern und Jugendlichen nur in Betracht, wenn deren Sorgfaltsverstoß auch subjektiv besonders vorwerfbar ist, wobei ein altersgemäßer Maßstab anzulegen ist. In der Regel wird deshalb das Mitverschulden eines Minderjährigen mit einer geringen Quote anzusetzen sein.

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