16 W 42/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-28, 16 W 42/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-28, 16 W 42/94
16 W 42/94Obergericht28.07.1994
Regest
Der Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, daß nicht in jeder Ehelichkeitsanfechtungssache die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist. Ist das Verfahren einfach gelagert und wird es unter den Parteien unstreitig geführt, so ist den Interessen der Partei genüge getan, wenn sie vor Einleitung des Verfahrens im Wege der Beratungshilfe die einmalige Beratung durch einen Anwalt im Rahmen des Beratungshilfegesetzes in Anspruch nehmen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 42/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-07-28
Aktenzeichen: 16 W 42/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0728.16W42.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 121 I ZPO; § 78 ZPO
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, daß nicht in jeder Ehelichkeitsanfechtungssache die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist. Ist das Verfahren einfach gelagert und wird es unter den Parteien unstreitig geführt, so ist den Interessen der Partei genüge getan, wenn sie vor Einleitung des Verfahrens im Wege der Beratungshilfe die einmalige Beratung durch einen Anwalt im Rahmen des Beratungshilfegesetzes in Anspruch nehmen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 21. Juni 1994 gegen die Ablehnung seiner Beiordnung im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 - 382 C 227/93 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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