2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-15, 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-15, 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94Obergericht15.07.1994
Regest
Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-07-15
Aktenzeichen: 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0715.2WS365.94.2WS429.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 56 STGB; § 453 STPO
Leitsätze
Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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