Oberlandesgericht Köln, 1994-07-06, 11 U 57/94

11 U 57/94Obergericht06.07.1994

Regest

Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Risiko der Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter. Positive Kenntnis des Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler können nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen Schadensersatzanspruch des Anbieters begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 57/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-06

Aktenzeichen: 11 U 57/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0706.11U57.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: WERKVERTRAG; ANGEBOT; KALKULATIONSIRRTUM; ANFECHTUNG; C.I.C.

Leitsätze

Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Risiko der Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter. Positive Kenntnis des Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler können nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen Schadensersatzanspruch des Anbieters begründen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 513/93 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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