Oberlandesgericht Köln, 1994-07-05, 22 U 15/94

22 U 15/94Obergericht05.07.1994

Regest

Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 15/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-05

Aktenzeichen: 22 U 15/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0705.22U15.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 2221 BGB

Leitsätze

Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu.

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 265/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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