Oberlandesgericht Köln, 1994-07-01, 11 U 29/94

11 U 29/94Obergericht01.07.1994

Regest

Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender Anwendung des § 638 S. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur Geltung kommt in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Herstellungsprozesses.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 29/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-01

Aktenzeichen: 11 U 29/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0701.11U29.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 638 BGB

Leitsätze

Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender Anwendung des § 638 S. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur Geltung kommt in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Herstellungsprozesses.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 369/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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