Oberlandesgericht Köln, 1994-06-29, 17 U 1/94

17 U 1/94Obergericht29.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 1/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-06-29

Aktenzeichen: 17 U 1/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0629.17U1.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des (Drittwiderbeklagten und) Berufungsklägers zu 2. ist zurückgenommen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 15/93 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. jeweils zu 0,8 % zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im übrigen bleibt dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten.

Dieses Urteil ist wegen seiner Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

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