5 U 22/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-06-23, 5 U 22/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-06-23, 5 U 22/94
5 U 22/94Obergericht23.06.1994
Regest
Der Grundsatz, es solle im Zweifel dem Arzt geglaubt werden, daß die behauptete Aufklärung in der im Einzelfall gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis dafür erbracht ist (vgl. BGH NJW 1985, 1399), gilt unbeschadet der dem Geschädigten obliegenden Beweislast auch für den Fall einer angeblich unzureichenden therapeutischen Aufklärung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 22/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-06-23
Aktenzeichen: 5 U 22/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0623.5U22.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 823 BGB; § 847 BGB
Leitsätze
Der Grundsatz, es solle im Zweifel dem Arzt geglaubt werden, daß die behauptete Aufklärung in der im Einzelfall gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis dafür erbracht ist (vgl. BGH NJW 1985, 1399), gilt unbeschadet der dem Geschädigten obliegenden Beweislast auch für den Fall einer angeblich unzureichenden therapeutischen Aufklärung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 159/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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