Oberlandesgericht Köln, 1994-06-16, 1 W 33/94

1 W 33/94Obergericht16.06.1994

Regest

Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen eine nicht erschienene Partei ist stets unzulässig, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sachaufklärung (§ 141 Abs. 1 ZPO), sondern einer Vergleichsanbahnung (§ 279 ZPO) dient, denn das Gesetz will keinen Zwang zum Prozeßvergleich ausüben (vgl. OLG Köln NJW 1974, 1003).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 33/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-06-16

Aktenzeichen: 1 W 33/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0616.1W33.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: § 141 ZPO; § 279 ZPO; § 380 ZPO

Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen eine nicht erschienene Partei ist stets unzulässig, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sachaufklärung (§ 141 Abs. 1 ZPO), sondern einer Vergleichsanbahnung (§ 279 ZPO) dient, denn das Gesetz will keinen Zwang zum Prozeßvergleich ausüben (vgl. OLG Köln NJW 1974, 1003).

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