1 W 33/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-06-16, 1 W 33/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-06-16, 1 W 33/94
1 W 33/94Obergericht16.06.1994
Regest
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen eine nicht erschienene Partei ist stets unzulässig, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sachaufklärung (§ 141 Abs. 1 ZPO), sondern einer Vergleichsanbahnung (§ 279 ZPO) dient, denn das Gesetz will keinen Zwang zum Prozeßvergleich ausüben (vgl. OLG Köln NJW 1974, 1003).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 W 33/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-06-16
Aktenzeichen: 1 W 33/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0616.1W33.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: § 141 ZPO; § 279 ZPO; § 380 ZPO
Leitsätze
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen eine nicht erschienene Partei ist stets unzulässig, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sachaufklärung (§ 141 Abs. 1 ZPO), sondern einer Vergleichsanbahnung (§ 279 ZPO) dient, denn das Gesetz will keinen Zwang zum Prozeßvergleich ausüben (vgl. OLG Köln NJW 1974, 1003).
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