11 U 26/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-06-15, 11 U 26/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-06-15, 11 U 26/94
11 U 26/94Obergericht15.06.1994
Regest
Wird bei einer Bestellung in den Geschäftsräumen die Frage der Person des Vertragspartners nicht angesprochen, handelt es sich in der Regel um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der tatsächliche Betriebsinhaber als Vertragspartner verpflichtet wird. Mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister erlischt die Haftung der Gründer ebenso wie die Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 26/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-06-15
Aktenzeichen: 11 U 26/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0615.11U26.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: VERTRAG; VERTRETUNG
Leitsätze
Wird bei einer Bestellung in den Geschäftsräumen die Frage der Person des Vertragspartners nicht angesprochen, handelt es sich in der Regel um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der tatsächliche Betriebsinhaber als Vertragspartner verpflichtet wird. Mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister erlischt die Haftung der Gründer ebenso wie die Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG.
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