Oberlandesgericht Köln, 1994-06-10, 27 WF 57/94

27 WF 57/94Obergericht10.06.1994

Regest

Reisekosten der armen Partei zur Wahrnehmung des Termins Hat die Partei die Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins selbst ausgelegt, dann ist sie dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Ihr sind die Reisekosten auch dann zu erstatten, wenn sie den Betrag erst ein Jahr nach dem Termin stellt, aufgrund von Urkunden ihre Mittellosigkeit aber feststeht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 57/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-06-10

Aktenzeichen: 27 WF 57/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0610.27WF57.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 115

Leitsätze

Reisekosten der armen Partei zur Wahrnehmung des Termins

Hat die Partei die Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins selbst ausgelegt, dann ist sie dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Ihr sind die Reisekosten auch dann zu erstatten, wenn sie den Betrag erst ein Jahr nach dem Termin stellt, aufgrund von Urkunden ihre Mittellosigkeit aber feststeht.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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