13 W 31/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-30, 13 W 31/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-30, 13 W 31/94
13 W 31/94Obergericht30.05.1994
Regest
Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten 1. An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 31/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-05-30
Aktenzeichen: 13 W 31/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0530.13W31.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 115
Leitsätze
Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren
PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten
- An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen.
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