Oberlandesgericht Köln, 1994-05-30, 13 W 31/94

13 W 31/94Obergericht30.05.1994

Regest

Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten 1. An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 31/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-30

Aktenzeichen: 13 W 31/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0530.13W31.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 115

Leitsätze

Anerkennung besonderer Belastung im PKH-Verfahren

PKH, Nettoeinkommen, Belastungen, Miete, Mietnebenkosten

  1. An der Anwendbarkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 115 ZPO wird festgehalten. 2. Bei der Berechnung des der Lebensführung zuzurechnenden Anteils der Mietbelastung einer bedürftigen Partei ist von dem um die berücksichtigungsfähigen Belastungen bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, sofern die Belastungen besonders hoch sind. 3. Die neben der Miete erhobenen Nebenkosten können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände die übliche Höhe deutlich übersteigen.

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