18 W 14/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-26, 18 W 14/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-26, 18 W 14/94
18 W 14/94Obergericht26.05.1994
Regest
Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-05-26
Aktenzeichen: 18 W 14/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0526.18W14.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 177 BGB; GENEHMIGUNG; ADRESSAT; WILLENSERKLÄRUNG; NOTAR
Leitsätze
Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen
Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.
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