Oberlandesgericht Köln, 1994-05-26, 18 W 14/94

18 W 14/94Obergericht26.05.1994

Regest

Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-26

Aktenzeichen: 18 W 14/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0526.18W14.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 177 BGB; GENEHMIGUNG; ADRESSAT; WILLENSERKLÄRUNG; NOTAR

Leitsätze

Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen

Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.

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