Oberlandesgericht Köln, 1994-05-24, 25 WF 101/94

25 WF 101/94Obergericht24.05.1994

Regest

Maßgeblicher Zeitpunkt für PKH-Entscheidung Hat eine Partei um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten, ist sie nicht verpflichtet, für die Deckung der Prozeßkosten Rücklagen zu bilden. Ist sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Gesuch bedürftig, ist ihr folglich Prozeßkostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 101/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-24

Aktenzeichen: 25 WF 101/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0524.25WF101.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO; § 115 ZPO

Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für PKH-Entscheidung

Hat eine Partei um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten, ist sie nicht verpflichtet, für die Deckung der Prozeßkosten Rücklagen zu bilden. Ist sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Gesuch bedürftig, ist ihr folglich Prozeßkostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.

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