Oberlandesgericht Köln, 1994-05-18, 11 U 256/93

11 U 256/93Obergericht18.05.1994

Regest

Tarife von Versorgungsunternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen, auch wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden, der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Für die Erhebung von Hausanschlußkosten kann die Klägerin eine Pauschale ansetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV, § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBEltV). An Darlegungs- und Beweislast zur Billigkeit der Tarife sind bei Pauschalen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Pauschale sind an den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts zu messen. Es ist nicht Ziel der Billigkeitskontrolle, von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, vielmehr soll nur überprüft werden, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB hält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 256/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-18

Aktenzeichen: 11 U 256/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U256.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 315 BGB

Leitsätze

Tarife von Versorgungsunternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen, auch wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden, der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Für die Erhebung von Hausanschlußkosten kann die Klägerin eine Pauschale ansetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV, § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBEltV). An Darlegungs- und Beweislast zur Billigkeit der Tarife sind bei Pauschalen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Pauschale sind an den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts zu messen. Es ist nicht Ziel der Billigkeitskontrolle, von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, vielmehr soll nur überprüft werden, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB hält.

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