Oberlandesgericht Köln, 1994-05-18, 11 U 254/93

11 U 254/93Obergericht18.05.1994

Regest

Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 254/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-18

Aktenzeichen: 11 U 254/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U254.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 33 ZPO

Leitsätze

Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.

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