11 U 254/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-18, 11 U 254/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-18, 11 U 254/93
11 U 254/93Obergericht18.05.1994
Regest
Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 254/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-18
Aktenzeichen: 11 U 254/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U254.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 33 ZPO
Leitsätze
Es ist statthaft, eine Widerklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder gleichzeitig gegen den Kläger erhoben hat. Eine "isolierte" Widerklage allein gegen einen Dritten ist dagegen in der Regel unzulässig. Eine tatsächlich und rechtlich enge Verknüpfung kann es nach dem Sinn des § 33 ZPO rechtfertigen, der verklagten Partei den Gegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist.
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