Oberlandesgericht Köln, 1994-05-18, 11 U 223/93

11 U 223/93Obergericht18.05.1994

Regest

Ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt wird für sich allein den Anforderungen des § 278 ZPO, der Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs ist, nicht gerecht. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen. Ist die Grundlage für eine abschließende Beurteilung ersichtlich unzulänglich und kann sie durch die Parteien ergänzt werden, dann muß das Gericht hierauf hinwirken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 223/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-18

Aktenzeichen: 11 U 223/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U223.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt wird für sich allein den Anforderungen des § 278 ZPO, der Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs ist, nicht gerecht. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen. Ist die Grundlage für eine abschließende Beurteilung ersichtlich unzulänglich und kann sie durch die Parteien ergänzt werden, dann muß das Gericht hierauf hinwirken.

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