Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 25 WF 98/94

25 WF 98/94Obergericht17.05.1994

Regest

Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 98/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-17

Aktenzeichen: 25 WF 98/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0517.25WF98.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ART. 18 EGBGB; § 1360 A IV BGB; § 114 ZPO; § 115 ZPO

Leitsätze

Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21. Februar 1994, ergänzt durch Beschluß des vorbezeichneten Gerichts vom 25. April 1994 - 323 F 340/93 -, wird zurückgewiesen.

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