25 WF 98/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 25 WF 98/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 25 WF 98/94
25 WF 98/94Obergericht17.05.1994
Regest
Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 98/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-05-17
Aktenzeichen: 25 WF 98/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0517.25WF98.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ART. 18 EGBGB; § 1360 A IV BGB; § 114 ZPO; § 115 ZPO
Leitsätze
Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21. Februar 1994, ergänzt durch Beschluß des vorbezeichneten Gerichts vom 25. April 1994 - 323 F 340/93 -, wird zurückgewiesen.
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