Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 22 U 262/93

22 U 262/93Obergericht17.05.1994

Regest

Ein Getriebeschaden ist ein unzumutbarer Mangelfolgeschaden einer bei einer "kleinen Inspektion" unterlassenen Sichtkontrolle, die zur Entdeckung eines Ölmangels im Getriebe geführt hätte; die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Fahrzeuges nach Beendigung der "kleinen Inspektion".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 262/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-17

Aktenzeichen: 22 U 262/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0517.22U262.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 633 BGB; § 638 BGB

Leitsätze

Ein Getriebeschaden ist ein unzumutbarer Mangelfolgeschaden einer bei einer "kleinen Inspektion" unterlassenen Sichtkontrolle, die zur Entdeckung eines Ölmangels im Getriebe geführt hätte; die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Fahrzeuges nach Beendigung der "kleinen Inspektion".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 306/93 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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