22 U 262/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 22 U 262/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-17, 22 U 262/93
22 U 262/93Obergericht17.05.1994
Regest
Ein Getriebeschaden ist ein unzumutbarer Mangelfolgeschaden einer bei einer "kleinen Inspektion" unterlassenen Sichtkontrolle, die zur Entdeckung eines Ölmangels im Getriebe geführt hätte; die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Fahrzeuges nach Beendigung der "kleinen Inspektion".
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 262/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-17
Aktenzeichen: 22 U 262/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0517.22U262.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 633 BGB; § 638 BGB
Leitsätze
Ein Getriebeschaden ist ein unzumutbarer Mangelfolgeschaden einer bei einer "kleinen Inspektion" unterlassenen Sichtkontrolle, die zur Entdeckung eines Ölmangels im Getriebe geführt hätte; die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Fahrzeuges nach Beendigung der "kleinen Inspektion".
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 306/93 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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