26 UF 61/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-11, 26 UF 61/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-11, 26 UF 61/93
26 UF 61/93Obergericht11.05.1994
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 UF 61/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-11
Aktenzeichen: 26 UF 61/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0511.26UF61.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 19. Februar 1993 - 3 F 121/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 30.08.1991 und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 28.02.1992 - jeweils Az.: 3 F 218/91 - werden dahingehend abgeändert, daß der Kläger für den Zeitraum ab 26. März 1992 nur noch zu Unterhaltszahlungen in folgender Höhe an die Beklagte verurteilt wird:
a) bis zum 31.05.1992 monatlich 872,00 DM davon 251,00 DM für das Kind Thomas und 621,00 DM Trennungsunterhalt für die Beklagte, b) bis 05.02.1993 monatlich 1.185,00 DM, davon 295,00 DM für das Kind Thomas und 890,00 DM für die Beklagte, c) bis zum 30.06.1993 monatlich 873,00 DM, davon 291,00 DM für das Kind Thomas und 582,00 DM für die Beklagte, d) ab 01.07.1993 monatlich 919,00 DM, da- von 291,00 DM für das Kind Thomas und 628,00 DM für die Beklagte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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