Oberlandesgericht Köln, 1994-05-06, 11 U 259/93

11 U 259/93Obergericht06.05.1994

Regest

Ein Beauftragter zur Verwaltung der auf einem Sparkonto vorhandenen Gelder hat den Verbleib der unstreitig abgehobenen Beträge sowie deren Verwendung in Einklang mit der Auftraggeberin darzulegen und zu beweisen. Enge familiäre Beziehungen und das jahrelange gemeinsame Haushalten haben nicht zur Folge, daß - vergleichbar der Regelung bei Eheleuten - die Auftraggeberin verpflichtet ist, die nichtordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen, was eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde. Zur Anwendung des Gedankens der Verwirkung im Auftragsverhältnis.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 259/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-06

Aktenzeichen: 11 U 259/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0506.11U259.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Beauftragter zur Verwaltung der auf einem Sparkonto vorhandenen Gelder hat den Verbleib der unstreitig abgehobenen Beträge sowie deren Verwendung in Einklang mit der Auftraggeberin darzulegen und zu beweisen. Enge familiäre Beziehungen und das jahrelange gemeinsame Haushalten haben nicht zur Folge, daß - vergleichbar der Regelung bei Eheleuten - die Auftraggeberin verpflichtet ist, die nichtordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen, was eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde. Zur Anwendung des Gedankens der Verwirkung im Auftragsverhältnis.

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