Oberlandesgericht Köln, 1994-05-02, 16 WX 10/94

16 WX 10/94Obergericht02.05.1994

Regest

RA-Gebühr im Betreuungsverfahren Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, nicht nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Der in § 8 Abs. 2 BAGO genannte Betrag von 6.000,-- DM ist kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 10/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-02

Aktenzeichen: 16 WX 10/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0502.16WX10.94.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 8 BRAGO; § 30 KOSTO; BETREUUNGSRECHT; GEBÜHR; GEGENSTANDSWERT

Leitsätze

RA-Gebühr im Betreuungsverfahren

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, nicht nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Der in § 8 Abs. 2 BAGO genannte Betrag von 6.000,-- DM ist kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert.

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