9 U 226/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-26, 9 U 226/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-26, 9 U 226/93
9 U 226/93Obergericht26.04.1994
Regest
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 226/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-26
Aktenzeichen: 9 U 226/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U226.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 196 BGB; § 224 BGB
Leitsätze
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Tenor
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Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 120/93 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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