Oberlandesgericht Köln, 1994-04-25, 18 W 4/94

18 W 4/94Obergericht25.04.1994

Regest

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung Die sofortige Beschwerde gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit selbst als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 4/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-04-25

Aktenzeichen: 18 W 4/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0425.18W4.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 78 ZPO; § 269 ABS. 3 ZPO; § 569 ABS. 2 ZPO

Leitsätze

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Die sofortige Beschwerde gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit selbst als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

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