18 W 4/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-25, 18 W 4/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-25, 18 W 4/94
18 W 4/94Obergericht25.04.1994
Regest
Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung Die sofortige Beschwerde gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit selbst als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 W 4/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-25
Aktenzeichen: 18 W 4/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0425.18W4.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 78 ZPO; § 269 ABS. 3 ZPO; § 569 ABS. 2 ZPO
Leitsätze
Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Die sofortige Beschwerde gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit selbst als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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