Oberlandesgericht Köln, 1994-04-25, 13 W 16/94

13 W 16/94Obergericht25.04.1994

Regest

Rechtsweg bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe ihm gegenüber insoweit eine unerlaubte Handlung begangen, so ist für die negative Feststellungsklage, daß ein solcher Anspruch nicht besteht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zum Sozialgericht eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 16/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-04-25

Aktenzeichen: 13 W 16/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W16.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: GVG § 17a

Leitsätze

Rechtsweg bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen

Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe ihm gegenüber insoweit eine unerlaubte Handlung begangen, so ist für die negative Feststellungsklage, daß ein solcher Anspruch nicht besteht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zum Sozialgericht eröffnet.

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