Oberlandesgericht Köln, 1994-04-25, 13 W 13/94

13 W 13/94Obergericht25.04.1994

Regest

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte 1. Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Zahlung mit der Begründung, dieser habe das Vermögen des Arbeitgebers übernommen, so ist für diese Zahlungsklage an und für sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, nicht zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Wird die Zahlungsklage auch auf unerlaubte Handlung gestützt, so haben insoweit die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 3. Wird die Leistungsklage auf beide Klagegründe gestützt, so hat das zuerst angerufene Gericht hierüber insgesamt zu entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 13/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-04-25

Aktenzeichen: 13 W 13/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W13.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: GVG § 17 ABS. 2; GVG § 17 A

Leitsätze

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte

  1. Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Zahlung mit der Begründung, dieser habe das Vermögen des Arbeitgebers übernommen, so ist für diese Zahlungsklage an und für sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, nicht zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Wird die Zahlungsklage auch auf unerlaubte Handlung gestützt, so haben insoweit die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 3. Wird die Leistungsklage auf beide Klagegründe gestützt, so hat das zuerst angerufene Gericht hierüber insgesamt zu entscheiden.

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