Oberlandesgericht Köln, 1994-04-23, 2 U 146/93

2 U 146/93Obergericht23.04.1994

Regest

1. Die Interventionswirkung besteht nur zugunsten, nicht zu ungunsten der streitverkündenden Partei. 2. Unteilbarkeit der Interventionswirkung bedeutet nur, daß der Streitverkünder sich nicht auf einzelne ihm günstige Feststellungen des Vorprozesses berufen kann, auf die die Interventionswirkung sich bezieht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 146/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-23

Aktenzeichen: 2 U 146/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0423.2U146.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO § 68; ZPO § 74 III

Leitsätze

  1. Die Interventionswirkung besteht nur zugunsten, nicht zu ungunsten der streitverkündenden Partei.

  2. Unteilbarkeit der Interventionswirkung bedeutet nur, daß der Streitverkünder sich nicht auf einzelne ihm günstige Feststellungen des Vorprozesses berufen kann, auf die die Interventionswirkung sich bezieht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgericht Bonn vom 7. September 1993 (18 O 43/93) teilweise wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.332,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Urteilsbeschwer für den Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

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