Oberlandesgericht Köln, 1994-04-22, 19 U 145/93

19 U 145/93Obergericht22.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 145/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-22

Aktenzeichen: 19 U 145/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0422.19U145.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 0 224/92 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000.- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.