19 U 145/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-22, 19 U 145/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-22, 19 U 145/93
19 U 145/93Obergericht22.04.1994
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 145/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-22
Aktenzeichen: 19 U 145/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0422.19U145.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 0 224/92 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000.- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
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